Rechtskräftiges Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 2.12.2021.
Ein Corona-Massnahmengegner war am 16.05.2020 in Bern auf dem Weg zum Bundesplatz. In der Schauplatzgasse wurde er von der Polizei angehalten und unter Strafandrohung weggewiesen. Der Beschuldigte ging trotzdem weiter zum Bärenplatz, wo es eine Menschenansammlung gab. Er wurde dort wieder von der Polizei beanstandet und erhielt in der Folge einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen die Wegweiseverfügung. Aufgrund seines Einspruches kam es zur Hauptverhandlung.
Das Gericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 02.12.2021 zur Gänze frei mit folgenden bemerkenswerten Begründungen:
1. Die Wegweiseverfügung gegen den Beschuldigten in der Schauplatzgasse auf dem Weg zum Bundesplatz war unverhältnismässig, weil es dort noch keine entsprechende Menschenansammlung und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gab. Wegweiseverfügungen gegen Personen, nur weil sie sich vermutlich auf dem Weg zu einer verbotenen Kundgebung befinden, sind demnach nicht zulässig.
2. Die Verbindung der Wegweisung mit einer Strafandrohung war nicht zulässig, weil damals Menschenansammlungen bereits nach der COVID-19-Verordnung verboten waren und eine zusätzliche Strafandrohung wegen Subsidiarität nicht zulässig ist. Alle Strafandrohungen von Wegweiseverfügungen im Zusammenhang mit einer nach der COVID-19-Verordnung verbotenen Versammlung waren gemäss dem Urteilsspruch also rechtswidrig.
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